Aktuelles
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13.03.2020 - Bauschutt nicht verwertbar
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Annahmeverfahren für Bauschutt nicht verwertbar regelt §8 der Deponieverordnung.
Dabei hat der Abfallerzeuger dem Deponiebetreiber eine grundlegende Charakterisierung des Abfalls vorzulegen.
D. h. der Abfallerzeuger muss u. a. ein Probenahme Protokoll nach Anhang 4 Nr. 2 DepV, einen zugehörigen Analysenbericht und
Fotos für die Dokumentation vorlegen. Kostenpunkt wären ca. 500,- €. Eine Annahme ist trotzdem nicht
gewährleistet wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden.
Das wäre für Sie als unser Kunde, wie auch für uns als Ihr Entsorger nicht akzeptabel.
Aus diesem Grund müssen wir andere Deponien anfahren um die Entsorgung weiterhin reibungslos zu gewährleisten.
Bitte beachten Sie, dass in einem Bauschutt nicht verwertbar Container nur noch folgendes entsorgt werden darf:
Nicht reiner mineralischer Bauschutt mit Verunreinigungen wie z.B.: Fugenmörtel, Wandputz, Kamin mit Ruß, Gasbeton, Bimssteine, Blähton, Porenbeton z.b. Ytong,
Hohlblocksteine, Glasbausteine. Keine Gipsbausteine, Rigips, blau und grün beschichtete Gipskartonplatten.
07.08.2017 - Entsorgung von Polystyrol / Hartschaumplatten
Wärmedämmplatten mit dem Brandschutzmittel HBCD wird nicht mehr als gefährlicher Sondermüll (POP) eingestuft und benötigt keine Sondergenehmigungen für die Entsorgung. Es gilt jedoch ein Getrenntsammlungsgebot und ein Vermischungsverbot mit allen anderen Materialien (Baumischabfall, AZV, Bauschutt)! Die direkte Entsorgung in Verbrennungsanlagen darf zwar zusammen mit anderen Abfällen erfolgen, der Weg zur Entsorgung muss aber nachgewiesen werden.
01.08.2017 - Novelle der Gewerbeabfallverordnung
Seit dem 01.08.2017 gilt eine neue bundesweite Fassung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) für alle gewerblichen Abfallerzeuger. Abfallerzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen sind gemäß der neuen Gewerbeabfallverordnung dazu verpflichtet, bestimmte Abfallfraktionen bereits am Entstehungsort, also direkt im Betrieb, getrennt zu erfassen. Ziel des Gesetzgebers ist es, die getrennte Sammlung sowie das Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen auszubauen.
Nach der neuen Fassung der GewAbfV sind die folgenden Abfallfraktionen bereits am Entstehungsort getrennt zu erfassen:
- Papier, Pappe und Kartonagen
- Glas
- Kunststoff
- Metall
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle
- ggf. weitere industriespezifische Abfälle
Gleiches gilt für Bau- und Abbruchabfälle. Diese sind bereits auf der Baustelle in folgende Abfallfraktionen zu trennen:
- Glas
- Kunststoff
- Metalle, einschließlich Legierungen
- Holz
- Dämmmaterialien
- Bitumengemische
- Baustoffe auf Gipsbasis
- Beton
- Ziegel
- Fliesen und Keramik
01.08.2017 - Entsorgung von Gipskartonplatten
Gipshaltige Bauabfälle fallen i.d.R. als Gipsplatten (z.B. Gipskartonplatten, Gipsfaserplatten, Vollgipsplatten) an. Diese Materialien dürfen ab sofort nicht mehr zusammen mit anderen Materialien entsorgt werden, da die Verwertung in der Rekultivierung (z.B. Abdeckung von Kalihalden) mittlerweile untersagt wurde.
Sortenrein zurückgebaute Gipsabfälle (insbesondere Gipskartonplatten) können aber durchaus recycelt und der Produktion von neuen Produkten zugeführt werden.
Materialien wie z.b. Ytong (Porenbeton), Bims sind hiervon nicht betroffen.
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